Können wir den Willensvollstrecker absetzen?

«Unsere Mutter hat in ihrem Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt. Sie ist vor bald zwei Jahren gestorben. Der Willensvollstrecker zieht seither alles unnötig in die Länge. Die Erbteilung konnte daher noch immer nicht durchgeführt werden. Können wir dem Willensvollstrecker das Amt entziehen?»

Nein. Die Erben können einen Willensvollstrecker nicht absetzen. Nur die Aufsichtsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers kann ihm Weisungen erteilen, ihn disziplinarisch massregeln oder gar absetzen. Wenn Sie also der Meinung sind, der Willensvollstrecker übe sein Amt nicht korrekt aus, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde beschweren.

03.09.2024

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