Muss ich am Sitz des Verkäufers klagen?

«Ich habe mich bei mir zu Hause zum Kauf eines teuren Dampfreinigers überreden lassen. Ein paar Tage später widerrief ich den Vertrag. Der Verkäufer will mir aber den Kaufpreis nicht zurückzahlen. Ich reichte daher beim Friedensrichteramt in meinem Wohnbezirk ein Schlichtungsgesuch ein. Jetzt behauptet der Friedensrichter, er sei für die Behandlung meines Gesuchs nicht zuständig, da die beklagte Partei ihren Sitz in einem anderen Bezirk habe. Stimmt das?»

Nein. Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen gilt: Konsumenten können wählen, ob sie am eigenen Wohnort oder am Sitz der beklagten Partei klagen wollen. Ist in einem Vertrag mit einem Konsumenten ein Gerichtsstand festgelegt, der nicht seinem Wohnsitz entspricht, so ist diese Klausel unwirksam. Teilen Sie dies dem Friedensrichter mit. Er muss dann zur Schlichtungsverhandlung vorladen.

05.03.2025

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