Darf die Verwaltung fürs Rauchen einen Spezialanstrich berechnen?
Ja. Führt starkes Rauchen zu vergilbten Wänden, gilt dies als übermässige Abnützung. Für einen speziellen Nikotinanstrich muss der Mieter aufkommen. Das gilt unabhängig davon, vor wie vielen Jahren die Wohnung letztmals gestrichen wurde. Ob der Mieter für einen normalen Dispersionsanstrich ebenfalls aufkommen muss, hängt davon ab, wann die Wände letztmals gestrichen wurden. Ein Wandanstrich gilt nach acht Jahren als amortisiert.
Wurden die Wände letztmals vor mehr als acht Jahren gestrichen, muss sich der Mieter an den Kosten für diesen Anstrich also nicht beteiligen. Ist die genannte Frist beim Auszug dagegen noch nicht abgelaufen und muss die Wand neu gestrichen werden, hat er sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.