Kann ich die Spendenzusage widerrufen?
Nein. Eine schriftliche und unterzeichnete Spendenzusage ist verbindlich, sofern dem Spender kein Widerrufsrecht zugesichert worden ist. Sie lässt sich nur widerrufen, wenn sich die finanzielle Situation des Spenders seit seiner Zusage derart verschlechtert hat, dass die Spende ihn ausserordentlich schwer belasten würde. Oder wenn ihm neue, bedeutende familienrechtliche Pflichten erwachsen sind. Zudem werden Spendenzusagen hinfällig, wenn gegen den Schuldner ein Verlustschein ausgestellt oder der Konkurs eröffnet wird.
Teilen Sie dem Verein aber auf jeden Fall mit, dass Sie überrumpelt wurden, und erklären Sie Ihre Situation. Er wird dann kaum auf der Spendenzusage bestehen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.