Zehn Fragen zur AHV-Rente
1 Wie hoch ist die AHV-Rente?
Die Höhe der Rente ist abhängig von den Beitragsjahren, dem Erwerbseinkommen, dem Zivilstand sowie allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Bei einer vollen Beitragsdauer beträgt die Vollrente je nach Durchschnittseinkommen zurzeit mindestens 1185 und höchstens 2370 Franken pro Monat.
2 Wann wird eine Voll- und wann eine Teilrente ausbezahlt?
Eine Vollrente erhält nur, wer bis zum ordentlichen Rentenalter während 44 (Männer) oder 43 Jahren (Frauen) Beiträge einzahlte. Bei einer lückenhaften Beitragsdauer wird die Rente pro fehlendem Beitragsjahr anteilsmässig gekürzt.
3 Wie erfährt man im Voraus die Höhe seiner Rente?
Versicherte können jederzeit bei ihrer Ausgleichskasse eine Vorausberechnung verlangen (Saldo.ch/rente). Diese gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende Rente. Diese Auskunft kann vor der Pensionierung aber nicht genau sein, weil weder die genaue Anzahl der Beitragsjahre noch das Einkommen bekannt ist.
4 Wie hoch ist die Altersrente eines Ehepaars?
Jeder Ehegatte erhält seine eigene Rente. Zusammengerechnet dürfen die beiden Renten aber nicht höher als 150 Prozent der Maximalrente sein. Der Höchstbetrag liegt zurzeit somit bei 3555 Franken.
5 Wann gibt es Kinderrenten?
Wer eine Rente bezieht, erhält für seine Kinder unter 18 Jahren eine Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung gibt es bis zum 25. Altersjahr eine Kinderrente. Keine Kinderrente erhält man, wenn man die Altersrente vor dem ordentlichen Pensionsalter bezieht.
6 Welche Leistungen erhalten Witwen und Witwer?
Eine Witwe hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat
oder das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war. Ein Witwer dagegen hat nur dann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn er Kinder unter 18 Jahren hat.
7 Was zahlt die AHV an Kinder eines verstorbenen Elternteils?
Sie erhalten eine Waisenrente – und zwar bis zum 18. Geburtstag oder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Versterben Vater und Mutter, haben Kinder eine doppelte Waisenrente zugut.
8 Welche Rente wird ausbezahlt, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente besteht?
Dann erhält man die höhere der beiden Renten.
9 Was geschieht mit der Rente, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet?
Bei einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten.
10 Welche Ansprüche hat man, wenn die Rente nicht zum Leben reicht?
AHV-Rentner mit Wohnsitz in der Schweiz haben dann unter bestimmten Voraussetzungen Ergänzungsleistungen zugut.
Die Höhe dieser zusätzlichen Rente ist abhängig vom Einkommen und Vermögen sowie von gewissen Ausgaben wie etwa den Kosten von Wohnung und Krankenkasse.
Anleitung für angehende Rentner
Das Pensionierungspaket des «K-Tipp» enthält eine 10-seitige Anleitung zum Bezug von AHV-Renten, Pensionskasse, Freizügigkeitsgeld und Guthaben der 3. Säule sowie von Ergänzungsleistungen. Der Anhang enthält Formulare zum Ausfüllen. Damit können die Leistungen beantragt werden. Preis des Pakets: 15 Franken, inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten.
So bestellen Sie das Info-Paket: Füllen Sie den Talon auf Seite 34 aus oder melden Sie sich per Tel. 044 253 90 70, Fax 044 253 90 71 oder mit einem E-Mail bei [email protected]
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.