Zehn Fragen zur Familienwohnung
1 Wann spricht man bei der Wohnungsmiete von einer Familienwohnung?
Wenn eine Wohnung von einem Ehepaar oder zwei eingetragenen Partnern bewohnt wird. Kinder müssen nicht vorhanden sein.
2 Warum spielt es rechtlich eine Rolle, dass es sich um eine Familienwohnung handelt?
Ehepartner können ihre Wohnung nur kündigen, wenn beide damit einverstanden sind. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nur ein Ehepartner genannt ist und der Vertrag nur von ihm unterzeichnet wurde.
3 Was gilt, wenn das Kündigungsschreiben nur von einem Partner unterzeichnet wurde?
Dann ist die Kündigung unwirksam. Sie ist erst gültig, wenn der andere Ehepartner dem Vermieter seine Zustimmung noch nachträglich schriftlich mitteilt.
4 Was kann man tun, wenn der Ehepartner die Zustimmung zur Kündigung verweigert?
Wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, kann man ans Eheschutzgericht gelangen.
5 Was muss der Vermieter bei der Kündigung einer Familienwohnung beachten?
Er muss die Kündigung beiden Ehepartnern mit separater Post zustellen, damit sie gültig ist. Ist einer der beiden Ehegatten bereits ausgezogen, muss ihm die Kündigung an die neue Adresse geschickt werden.
6 Darf der Vermieter wegen der Geburt eines Kindes kündigen?
Eine Kündigung wegen einer Änderung der familiären Verhältnisse ist missbräuchlich und kann daher bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Ausnahme: Entsteht dem Vermieter durch die Änderung ein erheblicher Nachteil – etwa durch Überbelegung der Wohnung – ist die Kündigung zulässig.
7 Muss der Partner einverstanden sein, wenn ein Ehegatte die Kündigung anfechten will?
Nein. Beide Ehegatten sind berechtigt, die Kündigung selbständig anzufechten oder eine Erstreckung zu verlangen – auch ohne Einverständnis des Partners. Dafür haben sie ab Empfang der Kündigung 30 Tage Zeit.
8 Wer darf bei einer Trennung in der ehelichen Wohnung bleiben?
Im Streitfall spricht das Gericht Haus oder Wohnung derjenigen Partei zu, die den besseren Nutzen darlegen kann. Sind Kinder vorhanden, erhält praktisch immer jener Ehegatte die Wohnung, dem die Obhut über die Kinder zugesprochen wird. Wer Mieter der Wohnung ist, ist nicht entscheidend.
9 Kann der Ehegatte des Mieters verlangen, dass der Vermieter den Mietzins herabsetzt?
Nein. Klagen aus dem Mietvertrag kann grundsätzlich nur derjenige einreichen, der im Vertrag als Mieter aufgeführt ist. Ausnahme: Geht es um eine Kündigung oder Erstreckung, kann auch der Gatte klagen, der nicht Mieter ist.
10 Haften die Eltern beim Auszug aus der Wohnung für die von ihren Kindern verursachten Schäden?
Ja, sofern mehr als eine normale Abnutzung vorliegt. Als Mieter muss man für die von den Kindern, von Gästen oder von Haustieren verursachten Schäden geradestehen. Dabei gilt es aber immer, die Lebensdauer zu berücksichtigen. Zahlen muss man nur für den Zeitwert der Sache.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.