AHV-Beiträge: Darf ich auch im Ausland in die AHV einzahlen?
Ja. Schweizer sowie EU- und EFTA-Bürger können freiwillig AHV-Beiträge zahlen, wenn sie in ein Land ausserhalb der EU oder der EFTA ziehen und unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen bei der AHV versichert waren.
Ein Beitrittsgesuch für die freiwillige Versicherung müssen Sie innert eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse mit Sitz in Genf einreichen.
Weitere Infos liefert das AHV-Merkblatt 10.02 «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung», zu finden auf www.ahv-iv.ch.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.