Alimente: Müssen die Erben weiterzahlen?
Nein. Alimente werden grundsätzlich nicht vererbt. Wurde damals bei der Scheidung nichts anderes vereinbart, enden Ihre Unterhaltsansprüche und diejenigen Ihrer Kinder mit dem Tod Ihres Ex-Mannes.
Immerhin erhalten Ihre Kinder eine Waisenrente der AHV und – sofern Ihr Ex-Mann bei einer Pensionskasse versichert ist – eine Rente der Pensionskasse. Ausserdem sind die Kinder gegenüber ihrem Vater erbberechtigt.
Als Ex-Gattin des Verstorbenen mit Kindern aus dieser Ehe erhalten Sie eine Witwenrente der AHV, falls die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Oder falls das jüngste Kind das 18. Altersjahr erst nach dem 45. Geburtstag der Mutter (also von Ihnen) erreicht.
Falls Ihr Mann einer Pensionskasse angeschlossen ist, erhalten Sie zudem eine Witwenrente der Pensionskasse – aber nur, falls die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Auch muss im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen worden sein.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.