Anordnung für die Beisetzung im Testament festhalten?
Nein. Anordnungen für die Beisetzung sollten Sie nicht per Testament treffen, denn die Testamentseröffnung durch die Behörde findet meist erst nach der Beisetzung statt.
Es macht aber durchaus Sinn, Ihre Wünsche niederzuschreiben. Einige Gemeinden bieten ihren Einwohnern die Möglichkeit, die Bestattungswünsche in einem Formular festzuhalten und zu hinterlegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde.
Sie können aber auch selber ein Dokument verfassen und darin nebst Ihren Wünschen für die Bestattung weitere Anordnungen für den Todesfall treffen. So können Sie Angehörige auf diesem Weg z. B. darüber informieren, wen sie im Falle Ihres Todes benachrichtigen sollen, wo sie welche Unterlagen finden usw. Dadurch erweisen Sie Angehörigen einen zusätzlichen Dienst.
Eine Mustervorlage «Anordnungen für den Todesfall» finden Sie unter www.ktipp.ch/Service/Merkblätter/Haus + Familie. Dieses Dokument muss nicht öffentlich beurkundet werden. Sie müssen es nicht handschriftlich verfassen, Ort, Datum und Ihre Unterschrift genügen.
Sagen Sie jedoch Ihren Angehörigen, wo Sie das Dokument aufbewahren. Sie können auch einer Vertrauensperson eine Kopie geben oder eine Notiz bei sich tragen – etwa im Portemonnaie –, auf der steht, wo das Dokument zu finden ist. Überprüfen Sie Ihre Anordnungen von Zeit zu Zeit, damit sie sie gegebenenfalls anpassen können.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.