Arbeitgeber bezahlt Lohn nicht mehr: Darf ich fristlos kündigen?
Ja. Bezahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht mehr an einem festen Termin, sondern mit regelmässiger Verspätung, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung. Diese dürfen Sie aber nur einreichen, wenn Sie dem Arbeitgeber – am besten schriftlich und eingeschrieben – vorher damit gedroht haben. Kündigen Sie ohne neue Stelle fristlos, ist Vorsicht geboten. Zwar schuldet der Arbeitgeber Ihnen dann grundsätzlich den Lohn bis zum nächsten Kündigungstermin. Wo nichts mehr ist, ist aber auch nichts zu holen. Wird über einen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet und ist kein Geld mehr vorhanden, kommt die Insolvenzentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung zum Zug. Sie deckt jedoch nur die letzten vier Monatslöhne des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis aber per sofort.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.