Arbeitslos und krank: Erhalte ich 30 Taggelder?
Nein. Es ist richtig, dass Sie bei Krankheit weiterhin Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld haben. Doch gemäss Gesetz ist dieser Anspruch beschränkt und dauert «längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit». Damit sind Kalendertage gemeint.
Weil aber Arbeitslosentaggelder nur für Arbeitstage (von Montag bis Freitag) ausgerichtet werden, erhalten Sie nicht 30 Taggelder.
Das heisst: Sie müssen die Arbeitstage zählen, die innerhalb von 30 Kalendertagen seit Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit liegen. So kommen Sie auf die Anzahl Taggelder, die Sie während der aktuellen Krankheit maximal erhalten.
Beispiel: Sie sind seit dem 10. März krankgeschrieben. Die 30 Kalendertage laufen am 8. April ab. Die Periode zwischen 10. März und 8. April umfasst insgesamt 22 Arbeitstage. Sie bekommen also maximal 22 volle Taggelder.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.