Arbeitsverbot trotz Konventionalstrafe?

«Ich habe meine Arbeitsstelle gekündigt und eine neue angetreten. Mein vorheriger Arbeitsvertrag enthält ein Konkurrenzverbot. Dort steht, dass dieses auch dann bestehen bleibt, wenn ich eine Konventionalstrafe zahle. Nun arbeite ich tatsächlich bei einer Konkurrenzfirma, und ich bin bereit, die Konventionalstrafe zu zahlen. Kann mir aber der letzte Arbeitgeber zusätzlich die Tätigkeit bei meinem neuen Arbeit­geber untersagen?»

Nein. Voraussetzung für ein Arbeitsverbot beim neuen Arbeitgeber ist erstens, dass der Vertrag eine solche Massnahme ausdrücklich vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Die For­mulierung, wonach das Bezahlen einer Konventionalstrafe nicht vom Konkurrenzverbot entbinde, genügt nicht.

Zweitens: Die Gerichte überprüfen solche die An­gestellten sehr stark einschränkenden Konkurrenzverbote und heissen sie nur in Extremfällen gut. Das heisst: Dem ehemaligen ­Arbeitgeber muss etwa ein besonders grosser Schaden drohen, und ­Ihnen müsste ein grob pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden können – etwa durch ge­zieltes und aggressives Abwerben von Kunden.

13.06.2017

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