Arbeitsverbot trotz Konventionalstrafe?
Nein. Voraussetzung für ein Arbeitsverbot beim neuen Arbeitgeber ist erstens, dass der Vertrag eine solche Massnahme ausdrücklich vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Die Formulierung, wonach das Bezahlen einer Konventionalstrafe nicht vom Konkurrenzverbot entbinde, genügt nicht.
Zweitens: Die Gerichte überprüfen solche die Angestellten sehr stark einschränkenden Konkurrenzverbote und heissen sie nur in Extremfällen gut. Das heisst: Dem ehemaligen Arbeitgeber muss etwa ein besonders grosser Schaden drohen, und Ihnen müsste ein grob pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden können – etwa durch gezieltes und aggressives Abwerben von Kunden.
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Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.