Arbeitsvertrag voreilig unterschrieben: Muss ich die Stelle antreten?
Ja. Der Arbeitgeber könnte von Ihnen eine Entschädigung in der Höhe von einem Viertel eines Monatslohns und gegebenenfalls weiteren Schadenersatz verlangen. Von einem Arbeitsvertrag können Sie nicht einfach zurücktreten. Wollen Sie die Stelle nicht antreten, sollten Sie sie schon vor Antritt kündigen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist normalerweise sieben Tage.
Sie müssten dann diese Mindestdauer des Vertrags abarbeiten, sofern das der Betrieb verlangt. Arbeitgeber haben aber in der Regel kein Interesse daran, einen neuen Angestellten sieben Tage einzuführen, der nicht bleiben will. Suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Er wird wohl damit einverstanden sein, dass Sie die Stelle gar nicht erst antreten.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.