Auslandaufenthalt: Erhalte ich trotzdem Ergänzungsleistungen?
Ja. Bei einem Auslandaufenthalt von zwei Monaten werden Ihnen die Ergänzungsleistungen (EL) ohne Unterbrechung ausbezahlt.
Halten sich EL-Beziehende aber länger als drei Monate ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland auf, so riskieren sie die vorübergehende Einstellung der EL. Die entsprechenden Regeln sind aber kompliziert und umstritten, und sie könnten auch bald geändert werden.
Sicher ist: Hält sich ein EL-Bezüger im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate im Ausland auf, entfällt sein EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Wenn er das in der zweiten Jahreshälfte macht, muss er sogar die bezogenen EL-Gelder für die erste Jahreshälfte zurückzahlen.
Als triftige Gründe, die gegen eine Einstellung der EL sprechen, kommen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber Ferien oder Besuche. Zwingend können etwa gesundheitliche Gründe sein, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen.
Liegen triftige oder zwingende Gründe für den Auslandaufenthalt vor, wird die EL allenfalls weiter ausgerichtet – auch wenn der Auslandaufenthalt länger als drei oder sechs Monate dauert.
Wichtig: Einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten muss der EL-Bezüger der AHV-Ausgleichskasse bzw. der EL-Stelle melden. Tut er dies nicht und zahlt sie fälschlicherweise EL aus, wird sie die zu viel bezahlten EL später zurückfordern.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.