Auslandferien nur mit Zustimmung?
Nein. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die Eltern nur die wichtigen Fragen im Leben des Kindes gemeinsam entscheiden – beispielsweise bei der Ausbildung, bei einem Schulwechsel oder bei medizinischen Behandlungen.
Ferien hingegen gehören zum Alltag und dürfen vom Elternteil, bei dem das Kind wohnt, selbständig geplant werden – auch wenn die Reise ins Ausland geht. Die zuständige Kindesschutzbehörde (Kesb) wird nur dann aufgrund einer Intervention des Vaters aktiv, wenn die Ferienregion oder die Art und Weise, wie die Ferien verbracht werden, dem Wohl des Kindes schaden könnte.
Das heisst umgekehrt, dass auch der Vater bei der Ausübung seines Ferienrechts alleine bestimmen kann, wie und wo er die Ferien mit dem Kind verbringen will.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.