Autounfall: Muss ich trotz Versicherung zahlen?
Ja. Die Haftpflichtversicherung kann ihre Zahlungen je nach Schwere des Verschuldens kürzen, sofern ein Autolenker einen Unfall grobfahrlässig verursacht hat. Das heisst: Die Versicherung bezahlt den Unfallopfern den gesamten Schaden, kann aber ihrem Versicherungsnehmer einen Teil des ausbezahlten Geldes in Rechnung stellen. In der Regel liegt dieser Betrag bei 10 bis 50 Prozent des Schadens. Zwar könnten Sie sich mit einer Mehrprämie gegen solche Forderungen versichern. Das schützt aber nicht immer vor einer Beteiligung an der Entschädigung. Denn bei Kosten, die etwa durch Trunkenheit, Übermüdung oder Rasen verursacht werden, müssen die Autohaftpflichtversicherungen laut Gesetz Rückgriff auf den Unfallverursacher nehmen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.