Bank will Mietzinsdepot nicht herausgeben: Ist das erlaubt?
Ja. Grundsätzlich muss zwar die Bank das Depot ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses auszahlen – auch ohne die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter in diesem Zeitraum keine rechtlichen Schritte gegen den Mieter unternommen hat. Darunter fallen ein Schlichtungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren oder wie in Ihrem Fall die Einleitung einer Betreibung.
Solange ein solches Verfahren nicht abgeschlossen ist, darf die Bank das deponierte Geld ohne Einverständnis des Vermieters nicht herausgeben. Sie müssen aber nicht warten, sondern können gegen den Vermieter wegen der Herausgabe des Depots klagen. Das Begehren ist bei der Schlichtungsstelle einzureichen.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.