Hausverkauf: Braucht mein Vater das Einverständnis meiner Geschwister?
Nein. Ihr Vater kann allein entscheiden, wem und zu welchen Konditionen er sein Haus verkauft. Er kann mit seinem Vermögen tun, was er will, und muss niemanden um Erlaubnis fragen.
Verkauft Ihr Vater Ihnen das Haus zu einem Preis unter dem Verkehrswert, spricht man von einer «gemischten Schenkung». Der geschenkte Betrag ist nach dem Tod Ihres Vaters gegenüber den Geschwistern ausgleichungspflichtig, sofern Ihr Vater nicht ausdrücklich schriftlich anordnet, dass die Schenkung bei der Erbteilung von dieser Pflicht ausgenommen ist.
Eine solche Anordnung könnte von Ihren Geschwistern angefochten werden, wenn dadurch die gesetzlichen Pflichtteile verletzt würden.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.