Bezahlt mir der Staat die Anwaltskosten, wenn ich freigesprochen werde?
Ja. Eine beschuldigte Person muss in der Regel vom Staat entschädigt werden, wenn sie in einem Strafverfahren freigesprochen wurde oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung umfasst insbesondere die notwendigen Anwaltskosten des Beschuldigten. Aber auch ein durch das Strafverfahren verursachter Verdienstausfall sowie die Reisekosten. Möglich ist auch die Zahlung einer Genugtuung – etwa für eine Untersuchungshaft, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellte. Keine oder nur eine beschränkte Entschädigung ist geschuldet, wenn der Freigesprochene die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.