Darf der Beauftragte gratis arbeiten?
Ja. Sie können im Vorsorgeauftrag selber festlegen, ob die beauftragte Person eine Entschädigung erhalten soll und, wenn ja, in welcher Höhe. Sie dürfen also durchaus bestimmen, dass Ihr Sohn unentgeltlich tätig sein soll. Ist er bereit, den Auftrag so zu übernehmen, müssen Sie für seinen Aufwand nichts zahlen.
Ihr Sohn muss den Auftrag aber nicht annehmen, wenn er nicht will. Falls er ablehnt, ernennt die Erwachsenenschutzbehörde Kesb einen Beistand für Sie, wenn Sie dereinst urteilsunfähig werden sollten. Und sie wird dann eine Entschädigung festlegen.
Pro Senectute empfiehlt für beauftragte Privatpersonen einen Stundenansatz von 25 bis 30 Franken. Dazu kommt der Ersatz der notwendigen Spesen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.