Darf der Chef die Ferien des Lehrlings festlegen?
Ja. Von Gesetzes wegen bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Zwar muss er dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen – dies aber nur so weit, wie es aus betrieblichen Gründen möglich ist. Somit kann ein Arbeitgeber letzten Endes die Ferien seiner Angestellten selber festlegen, solange er die wenigen zwingenden Normen einhält.
Da Sie unter 20 sind, haben Sie Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr. Zwei Wochen müssen Sie am Stück nehmen können. Ihr Chef muss zudem berücksichtigen, dass Sie noch die Berufsschule besuchen. Da Ihr Arbeitgeber diese Kriterien beachtet hat, müssen Sie den Ferienplan so akzeptieren.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.