Darf der Chef die Ferien kürzen?
Nein. Wer krankheits- oder unfallbedingt ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss nach einer Weile zwar tatsächlich mit einer Ferienkürzung rechnen. Bei einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber die Ferien eines Angestellten aber erst kürzen, nachdem dieser in einem Dienstjahr mindestens zwei Monate arbeitsunfähig war. Er darf die Ferien für den zweiten und für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat um je einen Zwölftel kürzen. Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt. Wenn das nächste Dienstjahr beginnt, ist eine Ferienkürzung wieder erst nach zwei Monaten zulässig.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.