Darf der Verwalter den Sanierungsauftrag erteilen?
Nein. Der Verwalter darf zwar kleinere Reparaturen und Instandstellungen selbständig ausführen oder in Auftrag geben. Umfangreiche Sanierungen und Unterhaltsarbeiten muss aber die Eigentümerversammlung beschliessen. Der Verwalter hätte deshalb Offerten einholen und der Versammlung vorlegen müssen. Dies gilt immer dann, wenn im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft dazu nichts anderes steht.
Grundsätzlich können Eigentümer auch nachträglich noch über die Erteilung des Auftrags an das Unternehmen abstimmen. Ist die Versammlung der Stockwerkeigentümer damit nicht einverstanden, wird der Verwalter für einen allfälligen Schaden ersatzpflichtig.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.