Darf die 14-jährige Tochter am Samstag arbeiten?
Ja. Zwar ist eine Beschäftigung von Jugendlichen grundsätzlich erst ab 15 Jahren zulässig. Ab Alter 13 dürfen Jugendliche aber bereits leichte Arbeiten ausführen. Wichtig ist, dass diese keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben. Auch der Schulbesuch bzw. die schulischen Leistungen dürfen nicht darunter leiden.
Zudem gilt: Während der Schulzeit dürfen Jugendliche ab 13 Jahren für maximal 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche eingesetzt werden. In den Schulferien dürfen 13-Jährige höchstens während der Hälfte der Ferien arbeiten: Dann ist die Höchstarbeitszeit auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt. Unter den gegebenen Umständen steht einer Anstellung Ihrer Tochter am Samstag somit nichts entgegen.
Weitere Infos dazu gibt es beim Staatssekretariat für Wirtschaft.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.