Darf die AHV-Rente an Dritte ausbezahlt werden?

«Mein Lebenspartner ist Deutscher und hat nur ein paar Jahre lang in der Schweiz gearbeitet. Seine schweizerische AHV-Rente wird einmal sehr gering ausfallen. Kann er seine Rente an mich abtreten?»

Nein. Die Leistungen der Alters- und Hinterlas­senenversicherung (AHV) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden grundsätzlich nur an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Auszahlungen an Dritte dürfen AHV-Ausgleichskassen nur dann machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. 

Das ist etwa dann der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre finanziellen An­gelegenheiten nicht selber regeln kann und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Oder wenn die anspruchsberechtigte Person die Gelder nicht für den Unterhalt der Per­sonen verwendet, für die sie zu sorgen hat – und ­diese deswegen der Für­sorge zur Last fallen.

In Ihrem Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Eine Auszahlung an Sie wäre daher nicht erlaubt.

14.04.2017

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