Darf die AHV-Rente an Dritte ausbezahlt werden?
Nein. Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden grundsätzlich nur an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Auszahlungen an Dritte dürfen AHV-Ausgleichskassen nur dann machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln kann und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Oder wenn die anspruchsberechtigte Person die Gelder nicht für den Unterhalt der Personen verwendet, für die sie zu sorgen hat – und diese deswegen der Fürsorge zur Last fallen.
In Ihrem Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Eine Auszahlung an Sie wäre daher nicht erlaubt.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.