Darf die Unfallversicherung die Leistungen kürzen?

«Vor kurzem fuhr ich spät in der Nacht mit dem Velo nach Hause. Leider stürzte ich und musste die ­Ambulanz rufen. Sie alarmierte dann auch die ­Polizei. Ein ­Alkoholtest wies nach, dass ich beim Sturz stark ­alkoholisiert war. Ein Bekannter sagte, die ­Unfallversicherung könne nun die Leistungen ­kürzen. Stimmt das?»

Teilweise. Es ist grobfahrlässig, be­trunken Velo zu fahren. Bei ­grobfahrlässigen Freizeitunfällen darf die Unfallversicherung die Taggelder kürzen. Doch bei den ­Arzt- und Spitalkosten sind keine ­Abzüge ­erlaubt, auch nicht bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten oder etwa beim Schmerzensgeld (Integritätsentschä­digung).

29.01.2019

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