Darf die Versicherung die Zahlung verweigern?

«Ich entdeckte an meinem Haus einen Hagelschaden. Dieser muss im vorletzten Sommer entstanden sein. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich weigert sich nun, den Schaden zu übernehmen. Muss ich das akzeptieren?»

Ja. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich sieht vor, dass Betroffene allfällige Schäden unverzüglich melden müssen. Wer einen Schaden nicht innert 20 Tagen nach dem Schadenereignis meldet, riskiert eine Kürzung der Leistungen. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt ganz, wenn ein Schaden nicht innert eines Jahres gemeldet wird.

17.01.2023

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