Darf ich das Erbe ausschlagen?

«Meine Mutter ist gestorben. Nach ihrem Tod ­kündigte ich ihre Mietwohnung. Das Erbe meiner Mutter besteht überwiegend aus Schulden. Deshalb möchte ich die Erbschaft ausschlagen. Ist das noch möglich, nachdem ich die Wohnung der Verstorbenen gekündigt habe?»

Ja. Laut Gesetz gilt zwar: Mischen sich Erben in die Erbschaft ein, können sie diese später nicht mehr ausschlagen. Als Einmischung gilt zum Beispiel, wenn die Erben den Hausrat des Verstorbenen untereinander aufteilen. Keine Einmischung liegt vor, wenn Erben eine nötige Verwaltungshandlung erledigen. Dazu zählt die Kündigung eines Mietvertrags. Sie können also das Erbe immer noch ausschlagen. Beachten Sie aber die gesetzliche Frist. Sie beträgt drei Monate, seit Sie vom Tod Ihrer Mutter Kenntnis hatten.

18.09.2022

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