Darf ich den Mietzins reduzieren?
Nein. Zuerst müssen Sie dem Vermieter noch eine letzte Frist zur Behebung des Mangels setzen – am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Zudem können Sie eine angemessene Mietzinsreduktion und allenfalls Schadenersatz verlangen. Gleichzeitig müssen Sie mit der Hinterlegung des Mietzinses drohen. Lässt Ihr Vermieter die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie ihm wiederum schriftlich die Hinterlegung des Mietzinses ankündigen. Dann dürfen Sie den Mietzins bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen. Wo sich diese Stelle befindet, erfahren Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Mietsachen.
Innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie dann bei der Schlichtungsbehörde das Begehren auf Reduktion des Mietzinses stellen.
Ein Merkblatt «Hinterlegung der Miete: So gehts» finden Sie im Internet unter .
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.