Todesfall: Darf ich im Haus des Mannes bleiben?
Ja. Im Grundsatz gilt zwar: Bei der Erbteilung hat kein Erbe ein Vorrecht auf bestimmte Erbschaftsobjekte. Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, hat der überlebende Ehegatte aber Anspruch auf die Familienwohnung und den unentbehrlichen Hausrat. Wenn er selber oder ein anderer Erbe dies verlangt, kann dem überlebenden Ehegatten auch bloss die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. Etwa wenn der Wert des Hauses oder der Wohnung grösser ist als sein Erbteil, sodass die Liegenschaft ihm nicht als Ganzes zugesprochen werden kann. Die Nutzniessung wie das Wohnrecht geben dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Benutzung. Der Wert der Nutzniessung oder des Wohnrechts wird dem Erbteil angerechnet.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.