Darf ich mein 3a-Konto jederzeit auflösen?
Nein. Der Vorbezug von Geldern der 3. Säule ist erlaubt, wenn sich die versicherte Person selbständig macht. Oder wenn eine selbständig erwerbstätige Person ihre bisherige Tätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dies allerdings nur innerhalb des ersten Jahres nach dem Schritt in die Selbständigkeit beziehungsweise nach dem Wechsel der Tätigkeit.
Da Sie schon mehr als ein Jahr lang selbständig sind, dürfen Sie Ihr 3a-Konto also nicht vorzeitig auflösen. Ein Vorbezug wäre nur noch etwa für den Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, zur Rückzahlung von Hypotheken oder bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz möglich.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.