Darf man das Kindesvermögen antasten?
Nein. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Vermögen ihrer noch minderjährigen Kinder zu verwalten. Dazu zählt auch eine Erbschaft des Kindes. Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung ihres Kindes verwenden. Das Kapital dürfen sie aber nur mit dem Einverständnis der Kindesschutzbehörde und nur im Interesse des Kindes antasten. Die Behörde kann zum Schutz des Kindesvermögens den Eltern etwa Weisungen erteilen, eine periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung anordnen, die Hinterlegung von Vermögenswerten oder Sicherheitsleistungen verlangen oder die Vermögensverwaltung einem Beistand übertragen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.