Darf mein Betrieb den Lohn erst am Ende des Folgemonats auszahlen?
Nein, in der Regel nicht. Laut Gesetz muss der Lohn jeweils bis zum Monatsende auf dem Konto der Angestellten eingetroffen sein, sofern keine frühere Zahlung vereinbart ist. Arbeitsverträge dürfen keine längere Zahlungsfrist vorsehen. Ausnahmen: Ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag kann dies abweichend vom Gesetz regeln. So steht beispielsweise im Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe, dass der Betrieb den Lohn bis am sechsten Tag des Folgemonats auszahlen darf, sofern dies im Arbeitsvertrag abgemacht ist. Diese Regelung gilt landesweit für alle Angestellten im Gastrogewerbe.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.