Darf der Vermieter meinen Mietzins erhöhen?
Ja. Als Untermieter waren Sie nie Vertragspartner des Vermieters. Nachdem der Hauptmieter kündigte, könnte der Vermieter also verlangen, dass Sie ausziehen. Wenn er bereit ist, mit Ihnen einen Vertrag abzuschliessen, ist der Mietzins letztlich Verhandlungssache. Immerhin: Mieter können den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach der Schlüsselübergabe anfechten, falls der Mietzins erheblich – das heisst mindestens 10 Prozent – höher ist als derjenige des Vormieters. Oder wenn sie wegen Mangels an freien Wohnungen oder wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Abschluss des Mietvertrags gezwungen waren. Dann prüft die Schlichtungsbehörde, ob der Mietzins missbräuchlich ist.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.