Darf mein Vermieter jederzeit die Wohnung besichtigen?
Nein. Laut Gesetz müssen Mieter zwar dem Vermieter gestatten, die Wohnung zu besichtigen, wenn dies für die Wiedervermietung notwendig ist. Der Vermieter muss dabei aber auf Ihre privaten Bedürfnisse Rücksicht nehmen.
Er muss zum Beispiel mehrere Interessenten in einer Gruppe zusammenfassen, damit Sie als Mieter nicht ständig gestört werden. Zudem müssen Sie sich im Normalfall nur einen Besichtigungstermin pro Woche gefallen lassen.
Und der Vermieter sollte die Besichtigungstermine rechtzeitig im Voraus ankünden. Angemessen ist eine Frist von fünf Tagen. Der Vermieter sollte die Termine auf einen Zeitpunkt legen, der für Sie günstig ist. In der Regel ist das bei Wohnungen und Häusern unter der Woche der frühe Abend (zum Beispiel 18 bis 20 Uhr), Samstags jeweils am Nachmittag. Normalerweise sollten Besichtigungen nicht mehr als zwei Stunden dauern. An Sonntagen darf der Vermieter keine solchen Termine ansetzen.
Sind Sie während der Kündigungsfrist für längere Zeit abwesend, müssen Sie dafür sorgen, dass der Vermieter dennoch Wohnungsbesichtigungen durchführen kann. Beispielsweise sollten Sie dann beim Nachbarn oder beim Hauswart einen Schlüssel hinterlegen.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.