Darf meine Lebenspartnerin nach meinem Tod im Haus bleiben?
Ja. Sie können Ihrer Lebenspartnerin testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht im Haus einräumen. Dann erhalten die Kinder nach Ihrem Tod zwar das Haus und den restlichen Nachlass. Ihre Partnerin muss aber nicht ausziehen und nur für den normalen Unterhalt des Hauses aufkommen – also für kleinere Reparaturen und Erneuerungen. Gut zu wissen: Ab Januar 2023 beträgt der Pflichtteil von Kindern nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Sofern der Wert des Wohnrechts nicht höher ist als die Hälfte Ihres gesamten Nachlasses, muss Ihre Partnerin also nicht befürchten, dass Ihre Kinder eine Verletzung des Pflichtteils geltend machen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.