Darf meine pensionierte Partnerin in die Schweiz ziehen?
Ja. Auch Nichterwerbstätige, wie zum Beispiel Rentnerinnen und Rentner, aus einem EU- oder Efta-Staat können in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Voraussetzung: Sie sind im Staat, vom dem sie ausschliesslich eine Rente beziehen, gegen Krankheit und Unfall versichert. Auch müssen sie über genügend Einkommen und Vermögen verfügen, um nicht von der Schweizer Sozialhilfe abhängig zu werden.
Das heisst: Ihre Partnerin muss in der Schweiz für sich selbst sorgen können. Ab welchem Einkommen dies der Fall ist, entscheidet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Diese sehen für einen 1-Personen-Haushalt 986 Franken pro Monat als Grundbedarf vor (Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege und Ausgaben für die Mobilität). Dazu kommen die Ausgaben für Miete und Krankenkasse.
Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, muss Ihre Partnerin diese Kosten tragen können.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.