Darf mich die Tochter vertreten?

«Ich möchte einen Vorsorgeauftrag verfassen. Im Fall meiner Urteilsunfähigkeit soll mich meine Tochter in meinen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten – allerdings erst dann, wenn mein Mann dazu nicht mehr in der Lage ist. Ist das möglich?»

Ja. Dazu müssen Sie im Vorsorgeauftrag ausdrücklich erwähnen, dass primär Ihr Gatte Sie vertreten soll und Ihre Tochter Stellvertreterin ist. Halten Sie fest, dass der Auftrag an die Tochter erst wirksam wird, wenn Ihr Mann Sie nicht mehr vertreten kann.

26.02.2019

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