Darf mir der neue Chef den 13. Monatslohn streichen?
Nein. In Ihrem Fall liegt eine Betriebsübernahme vor. Das ist der Fall, wenn der Betriebszweck, die Organisation und der individuelle Charakter des Betriebs auch nach Übergabe der Praxis bestehen bleiben. Ihr neuer Arbeitgeber hat sowohl die Infrastruktur als auch das Personal sowie die Patienten übernommen und betreibt weiterhin eine Arztpraxis. Daher ist klar von einer Betriebsübernahme auszugehen.
Das hat zur Folge, dass sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem bisherigen Arbeitgeber ergeben, auch für seinen Nachfolger bindend sind. Wenn Sie entsprechend einen 13. Monatslohn vertraglich vereinbart haben, haben Sie weiterhin Anspruch darauf.
Ihr neuer Arbeitgeber hätte aber die Möglichkeit, den Vertrag innert der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen und dann einen neuen Vertrag ohne 13. Monatslohn anzubieten.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.