Dürfen wir bei Krankheit den Lohn kürzen?
Nein. Wer länger als drei Monate angestellt ist, hat bei Krankheit laut Gesetz Anspruch auf Lohn. Das gilt unabhängig vom Pensum. Die Dauer des Lohnanspruchs ist abhängig vom Dienstjahr und der kantonalen Gerichtspraxis. Das Minimum liegt bei drei Wochen. Statt der Lohnfortzahlung kann man im Vertrag auch eine Krankentaggeldversicherung vereinbaren. Für Angestellte im Hausdienst schreiben die Normalarbeitsverträge einiger Kantone den Abschluss einer solchen Versicherung vor. Von dieser Regelung können die Parteien aber abweichen, indem sie im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren, dass sich die Lohnzahlung bei Krankheit nach dem Gesetz richtet.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.