Dürfen wir ein selbst gemachtes Schild «Achtung Kinder» aufstellen?
Nein. Wenn die Privatstrasse dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht, dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale verwendet werden. Beim geplanten Schild handelt es sich jedoch nicht um ein offizielles Signal gemäss Signalisationsverordnung.
Auch das in der Verordnung vorgesehene Signal «Kinder» darf nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. Dieses Signal zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Es wird beispielsweise im Bereich von Schulhäusern und Spielplätzen aufgestellt.
In Ihrem Wohnkanton Schaffhausen obliegt das Anbringen von Signalen auf Gemeindestrassen sowie auf Privatstrassen von kommunalem Interesse der zuständigen Gemeindebehörde.
Sie können bei dieser Behörde den Antrag stellen, dass an Ihrer Quartierstrasse das offizielle Schild aufgestellt werden soll.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.