Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers?
Ja. Im Grundsatz gilt zwar: Ein Arbeitsverhältnis geht beim Tod des Arbeitgebers grundsätzlich auf dessen Erben über. Die Erben oder die angestellte Person können dann den Vertrag kündigen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht und diese der Grund für den Abschluss des Vertrags war.
In diesem Fall erlischt er automatisch mit dem Tod des Arbeitgebers, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Bestimmung festgehalten wurde.
Als Haushälterin standen Sie wohl in einer solch engen Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber – somit ist der Vertrag erloschen.
Immerhin haben Sie gegenüber den Erben des Verstorbenen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den finanziellen Schaden, der Ihnen aus der plötzlichen Vertragsbeendigung entsteht.
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Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.