Tod des Arbeitgebers: Endet der Vertrag automatisch?
Ja. Zwar gilt: Stirbt der Arbeitgeber, geht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf seine Erben über. Besteht jedoch eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten, erlischt der Arbeitsvertrag – vorbehältlich einer anderen Abmachung im Vertrag – mit dem Tod des Arbeitgebers. Als Pflegeperson standen Sie in einer solch engen Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber. Nach seinem Tod haben Sie somit keinen Lohn mehr zugut.
Die Erben des Verstorbenen schulden Ihnen aber eine angemessene Entschädigung für den finanziellen Schaden, der Ihnen aus der abrupten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Maximal geschuldet ist der Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.