Endet die Bevorschussung bei Wiederheirat?
Unter Umständen ja. Die Voraussetzungen für die Bevorschussung von Kinderalimenten sind von Kanton zu Kanton verschieden. Damit ein Anspruch auf eine Bevorschussung besteht, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Im Kanton Zürich zum Beispiel darf der Elternteil, der eine Alimentenbevorschussung beansprucht, nicht mehr als 41500 Franken pro Jahr verdienen – zuzüglich 12 400 Franken pro Jahr für das erste und zweite Kind. Weiter darf er nicht mehr als 75 000 Franken Vermögen – plus 30 000 Franken pro Kind – besitzen.
Bei einer Wiederverheiratung gelten zwar höhere Limiten, doch werden hier Einkommen und Vermögen des neuen Ehegatten hinzugerechnet.
Die Einkommensgrenze liegt in Zürich in diesem Fall bei 57 300 Franken plus 12 400 Franken für das erste und zweite Kind und die Vermögensgrenze bei 120 000 Franken plus 30 000 Franken pro Kind.
Werden in Ihrem Fall diese Grenzen aufgrund der Mitberücksichtigung des Einkommens und Vermögens Ihres Ehemanns überschritten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Bevorschussung der Alimente durch die Gemeinde.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
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