Erbschaft: Muss ich eine Begünstigungserklärung abgeben?
Ja. Grundsätzlich erhalten nach Ihrem Tod die Eltern Ihr Säule-3a-Guthaben. Sie können jedoch mit einem Formular der Bank Ihre Geschwister begünstigen. Gemäss Gesetz gilt die folgende Reihenfolge bei der Verteilung des Kapitals auf einem Säule-3a-Konto:
1. der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen und unterstützte Personen – oder der Partner, mit dem man in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zusammenlebte respektive der für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.
3a-Sparer können die Reihenfolge der Begünstigten in den Punkten 3 bis 5 ändern und das Kapital nach eigenem Wunsch zuteilen. Dafür müssen Sie der Bank eine Begünstigungserklärung abgeben.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.