Freigestellt: Habe ich trotzdem Ferien zugute?
Ja. Ihr Ferienanspruch berechnet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht nach der Dauer Ihrer tatsächlichen Tätigkeit für das Unternehmen.
Allerdings müssen freigestellte Mitarbeiter ihre Ferien grundsätzlich während der Freistellung beziehen.
Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der restliche Ferienanspruch sehr gross ist. Einige Gerichte rechnen nach der Faustregel: Wenn die Freistellungsdauer mindestens dreimal so lange ist wie der restliche Ferienanspruch, haben Freigestellte ihre Ferien vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.
Andernfalls muss sie das Unternehmen ganz oder teilweise auszahlen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.