Gehören Zusatzversicherungen in die Berechnung meines Unterhalts?
Nein. In der Regel gehören nur die Prämien für die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse in die Bedarfsberechnung für künftige Unterhaltszahlungen. Die Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden – etwa dann, wenn beide Ehegatten mehr oder weniger gleichwertig versichert sind oder wenn ein Ehegatte schwer krank ist. Ausserdem müssen es die finanziellen Mittel des zahlungspflichtigen Ehegatten zulassen.
Eine Orientierungshilfe zur Berechnung von Unterhaltsbeiträgen finden Sie beispielsweise auf der Website des Bezirksgerichts Zürich unter: www.gerichte-zh.ch } Themen } Partnerschaft } Hilfen } Unterhaltsberechnung.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.