Geht die Gebäudeversicherung auf den Käufer über?
Ja. Denn Stockwerkeigentümer schliessen die Gebäudeversicherung als Gemeinschaft ab. Ein einzelner Eigentümer kann somit nicht auf die Versicherung verzichten. Die Rede ist hier von derjenigen Versicherung, die Feuer- und Elementarschäden deckt.
Diese Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Ausnahmen: Appenzell-Innerrhoden (ohne Bezirk Oberegg), Genf, Tessin und Wallis. In den allermeisten Kantonen mit Obligatorium besteht eine kantonale Monopolanstalt. Ausnahmen: Obwalden, Schwyz, Uri sowie der Bezirk Oberegg im Kanton Appenzell-Innerrhoden.
Tipp: Die Zeitschrift «K-Geld» hat in Ausgabe 5/2017 gezeigt, welche zusätzlichen freiwilligen Versicherungen für Stockwerkeigentümer auch noch sinnvoll sein könnten.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.