Geht mein Adoptivsohn leer aus?
Für Adoptivkinder, die vor dem 1. April 1973 adoptiert wurden, gilt grundsätzlich das alte Adoptionsrecht. Danach erben Adoptivkinder nur von ihren leiblichen Eltern. Seit dem 1. April 1973 dagegen sind Adoptivkinder einzig gegenüber ihren Adoptiveltern erbberechtigt. Sofern Sie damals den Adoptionsvertrag nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung dem neuen Recht unterstellten oder den Sohn als Erbberechtigten vormerkten, erbt er von Gesetzes wegen tatsächlich nichts.Sie können ihn aber in Ihrem Testament als Erben einsetzen, da Sie keine Pflichtteilserben haben.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.