Geht mein Adoptivsohn leer aus?

«Ich bin verwitwet und habe einen Sohn, den ich in den Sechzigerjahren adoptierte. Er ist mein einziges Kind, weitere Verwandte habe ich keine mehr. Ich habe vernommen, dass er nach meinem Tod von Gesetzes wegen nichts erbt. Stimmt das?»

Für Adoptivkinder, die vor dem 1. April 1973 adoptiert wurden, gilt grundsätzlich das alte Adoptionsrecht. Danach erben Adoptivkinder nur von ihren leiblichen Eltern. Seit dem 1. April 1973 dagegen sind Adoptiv­kinder einzig gegenüber ihren Adoptiv­eltern erbberechtigt. Sofern Sie damals den Adoptionsvertrag nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung dem neuen Recht unterstellten oder den Sohn als Erbberechtigten vormerkten, erbt er von Gesetzes wegen tatsächlich nichts.Sie können ihn aber in Ihrem Testament als Erben einsetzen, da Sie keine Pflichtteils­erben haben.

11.05.2021

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