Genügt ein Auftrag an die Post?

«Ich bin in einen Gerichtsfall verwickelt. Das Verfahren ist hängig. Demnächst gehe ich in die Ferien. Ich möchte keine Fristen verpassen. Reicht es, wenn ich der Post den Auftrag erteile, die an mich adressierten Briefe während meiner Abwesenheit zurückzubehalten?»

Nein. Eine eingeschriebene Sendung gilt in hängigen Verfahren nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt – auch wenn sie nicht abgeholt wurde. Ist ­jemand länger als sieben Tage abwesend, sollte er sich die Post nachsenden lassen oder einen Stellvertreter bestimmen, der die Post anschaut.


Wichtig: Die Post leitet Gerichtsurkunden nicht ins Ausland ­weiter. Wenn Sie dorthin verreisen, sollten Sie jemandem eine Vollmacht zum Abholen Ihrer Briefe geben und ihn beauftragen, Ihre Post durchzusehen.

17.09.2019

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